3.6.2. Wie in Erwägung 2.6.2 bereits dargelegt, wird der Baucontainer, in welchen der Beschuldigte am 27. Oktober 2020 ohne Berechtigung eingedrungen ist, vom Tatbestand des Hausfriedensbruchs ebenfalls geschützt. Dass der Baucontainer nicht verschlossen war, tut nichts zur Sache (BGE 90 IV 74 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 1C_432/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2.4). Die Berufung verfängt in diesem Punkt somit nicht und die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Hausfriedensbruch ist zu bestätigen.