3.5. Der Beschuldigte ist aufgrund des erstellten Sachverhalts in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils wegen Diebstahls am 27. Oktober 2020 schuldig zu sprechen. Es wird auf die unbestritten gebliebene rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen (vorinstanzliches Urteil E. 3.6.2). Wie darin zudem zutreffend dargelegt wird, kommt Art. 172ter StGB hier nicht zur Anwendung, da der Beschuldigte den Diebstahl mit Eventualvorsatz auf einen den Grenzwert von Fr. 300.00 übersteigenden Betrag beging (vgl. auch E. 3.4.2 hiervor).