Aufgrund dieser Beweise ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte M. am 27. Oktober 2020 mindestens Fr. 20.00 aus dessen Tasche gestohlen hat, wobei er auch einen Betrag von mehr als Fr. 300.00 gestohlen hätte, wenn er mehr Geld gefunden hätte. Weitere Beweisabnahmen werden vom Beschuldigten nicht verlangt und sind bei dieser Ausgangslage auch nicht notwendig (zur antizipierten Beweiswürdigung, statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1397/2022 vom 8. Februar 2023 mit Hinweisen).