Festzuhalten ist, dass das im Rahmen der Ermittlungen von der Polizei angefertigte Foto des Beschuldigten den vom Zeugen beschriebenen abgebrochenen Zahn zeigt (act. 92). Für den Beschuldigten als den Täter spricht auch, dass das Tatvorgehen am 27. Oktober 2020 zum dem Beschuldigten bereits nachgewiesenen Verhalten passt. Am 27. Oktober 2020 ist der Täter nämlich gleich vorgegangen wie der Beschuldigte bei den Diebstählen am 14. April 2021 und 21. Mai 2021, hat sich doch auch dieser Täter in Arbeitskleidung ohne Helm auf der Baustelle eingeschlichen. Zudem hat der Täter vom 27. Oktober 2020 dem Polier P. mehr oder weniger die - 16 -