Gemäss Polizeibericht habe P. am Tattag zudem auch einen teilweise abgebrochenen Zahn oben vorne erwähnt (act. 89). P. machte bei der vorgelegten Fotoauswahl den Beschuldigten als Täter aus, war sich jedoch nicht ganz sicher (act. 96). Diese kleine Unsicherheit ist erklärbar, nachdem es sich bei diesem Bild des Beschuldigten um ein etwas älteres Foto handelt (act. 90), der Beschuldigte alsdann offenbar noch eine etwas andere Frisur trug und darauf die Zähne auch nur schlecht sichtbar sind (vgl. act. 96). Festzuhalten ist, dass das im Rahmen der Ermittlungen von der Polizei angefertigte Foto des Beschuldigten den vom Zeugen beschriebenen abgebrochenen Zahn zeigt (act. 92).