3.4.2. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen als nicht glaubhaft und müssen als Schutzbehauptung eingestuft werden, wollte er bei seiner Einvernahme vom 10. November 2020 doch bezüglich des Tatort nämlich nicht einmal wissen, in welcher Ortschaft sich dieser befindet (act. 105 Ziff. 15), obwohl dieser nur 500 Meter von seinem ehemaligen Wohnort entfernt liegt (act. 106 Ziff. 106). P. bestätigte bei seiner Einvernahme als Zeuge am 13. August 2021 seine gegenüber der Polizei am Tattag gemachten Angaben (vgl. Polizeibericht vom 8. Dezember 2020, act. 89). Er schilderte, weshalb er zur Baubaracke ging (offene Türe; act. 111.2 Ziff.