3, Replik S. 1). Hinsichtlich des Hausfriedensbruchs bringt der Beschuldigte vor, ein unverschlossener Baucontainer sei ähnlich wie ein Schank und falle nicht unter den Rechtsschutz des Hausfriedensbruchs (Berufungsbegründung S. 2 Ziff. 5, Replik S. 2). Zudem liege diesbezüglich auch kein gültiger Strafantrag vor, denn ein Prokurist könne einen solchen für seine Arbeitgeberin nicht stellen, wobei noch hinzukomme, dass der fragliche Prokurist nur kollektivzeichnungsberechtigt gewesen sei (Berufungsbegründung S. 2 f. Ziff. 6). 3.2.3. Betreffend den Standpunkt der Staatsanwaltschaft kann auf das in Erwägung 2.2.3 Gesagte verwiesen werden.