3.2.2. Der Beschuldigte bestritt bei den Einvernahmen durch die Polizei am 10. November 2020 (act. 103 ff.) und der Vorinstanz (act. 275 ff.) stets am Tatort gewesen zu sein und dort etwas genommen zu haben. Mit der Berufung hält er an seinem Standpunkt fest. Es sei nicht nachgewiesen, dass er etwas gestohlen habe (Berufungsbegründung S. 2 Ziff. 4). Zudem komme hier überhaupt nur eine Verurteilung wegen geringfügigem Diebstahl in Betracht, sei doch bei einem Diebstahl in einen unverschlossenen Baucontainer offensichtlich, dass ein potenzieller Dieb nur ein geringfügiges Deliktsgut im Visier habe (Berufungsbegründung S. 2 Ziff. 3, Replik S. 1).