3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt aufgrund der Aussagen des Zeugen P. (Polier), der den Beschuldigten aus der Baustellenbaracke habe kommen sehen, und der polizeilichen Fotodokumentation, welche die anschliessend geƶffneten Taschen in der Baracke zeige, als erstellt (E. 3.4.2). Sie verurteilte den Beschuldigten wegen Diebstahls (E. 3.5) und Hausfriedensbruchs (E. 3.7).