Nachdem er in der schwarzen Tasche eines namentlich nicht bekannten Bauarbeiters keine Vermögenswerte gefunden hatte, öffnete der Beschuldigte die Tasche sowie die darin befindliche Bauchtasche des Zivil- und Strafklägers 3 und behändigte daraus Bargeld (Münzen) im Wert vom mindestens CHF 30.00. Mit dem Bargeld, das er zu einem unbekannten Zeitpunkt für unbekannte, jedoch eigene Zwecke - 14 - verwendete, verliess der Beschuldigte das Grundstück in unbekannte Richtung.