In der Baustellenbaracke durchsuchte der Beschuldigte zwei Taschen, welche von den auf der Baustelle arbeitenden Bauarbeitern [recte] dort deponiert waren, einzig mit dem Ziel, Vermögenswerte an sich zu nehmen und sich dadurch wirtschaftlich besser zu stellen. Nachdem er in der schwarzen Tasche eines namentlich nicht bekannten Bauarbeiters keine Vermögenswerte gefunden hatte, öffnete der Beschuldigte die Tasche sowie die darin befindliche Bauchtasche des Zivil- und Strafklägers 3 und behändigte daraus Bargeld (Münzen) im Wert vom mindestens CHF 30.00.