186 StGB; DOROTHE LOGNOWICZ, Hausfriedensbruch – Der konkludente Wille des Berechtigten bei öffentlich zugänglichen Räumen, in: AJP 2/2012 S. 210). Wie die Vorinstanz somit zutreffend darlegte, wird der Baucontainer, in welchen der Beschuldigte am 14. April 2021 und 17. Mai 2021 ohne Berechtigung eingedrungen ist, vom Tatbestand des Hausfriedensbruchs ebenfalls geschützt. Ein Baucontainer, der eine von aussen abgegrenzte Baute darstellt, ist mit einem Schrank – mithin einem Einrichtungsgegenstand, worin Personen nicht verweilen – nicht vergleichbar. Dass der Baucontainer nicht verschlossen war, tut nichts zur Sache (BGE 90 IV 74 E. 2a;