Es ist zudem davon auszugehen, dass der von ihm gestellte Strafantrag dem Willen der D. AG nicht widerspricht. Vor diesem Hintergrund schadet nicht, dass der Strafantrag nicht von einer weiteren unterschriftsberechtigten Person unterzeichnet wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.6.2; 6B_545/2016 vom 6. Februar 2017 E. 1.4). Entsprechend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass ein gültiger Strafantrag hinsichtlich des Hausfriedensbruchs vorliegt.