2.6.1.2. Die D. AG hat als Eigentümerin der Baracke für den Hausfriedensbruch vom 14. April 2021 am 21. Mai 2021 bzw. für den Hausfriedensbruch vom 17. Mai 2021 am 18. Mai 2021, vertreten durch den Geschäftsführer E., gegenüber der Polizei Strafantrag gestellt (act. 170 f., 178 f.). Gemäss Handelsregisterauszug verfügte E. über eine Kollektivprokura zu zweien. Als Geschäftsführer war er zur Wahrung des durch den Beschuldigten verletzten Hausrechts zuständig (Urteil des Bundesgerichts 6B_7/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 2.3 in fine). Es ist zudem davon auszugehen, dass der von ihm gestellte Strafantrag dem Willen der D. AG nicht widerspricht.