Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.2 und E. 1.4.4). Demzufolge wird bei der Prüfung der Legitimation zur Stellung eines Strafantrags nicht einzig auf die Zeichnungsberechtigung gemäss Handelsregistereintrag abgestellt. Massgebend ist, dass der Strafantrag dem Willen der Gesellschaftsorgane nicht widerspricht und von diesen genehmigt werden kann (vgl. BGE 118 IV 167 E. 1b S. 170 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.4). Zur Stellung eines Strafantrags bedarf es keiner besonderen Ermächtigung im Sinne von Art.