2.6.1.1. Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB kann jede Person, die durch die Tat verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Bei juristischen Personen sind beim Hausfriedensbruch – gleich wie bei Delikten gegen das Vermögen – nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung all jene Personen berechtigt, Strafantrag zu stellen, die ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt sind, die infrage stehenden Interessen der juristischen Person zu wahren bzw. den betreffenden Vermögenswert zu verwalten (BGE 118 IV 167 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.2 und E. 1.4.4).