172ter StGB hier nicht zur Anwendung, da der Beschuldigte den Diebstahl mit Eventualvorsatz auf einen den Grenzwert übersteigenden Betrag beging (vgl. auch E. 2.4.2 f. hiervor). Der Beschuldigte erwartete im Baucontainer – gleich wie der Dieb einer Handtasche –, Geldbörsen zu finden und hatte damit bei diesem Diebstahl nicht zum Vornherein einen geringen Vermögenswert im Blick. 2.6. 2.6.1. Zu prüfen ist betreffend den Hausfriedensbruch zunächst, ob ein gültiger Strafantrag vorliegt. - 12 -