2.5. Der Beschuldigte ist aufgrund des erstellten Sachverhalts in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils wegen Diebstahl am 14. April 2021 und 17. Mai 2021 schuldig zu sprechen. Es wird auf die unbestritten gebliebene rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen (vorinstanzliches Urteil E. 4.6.2). Wie diese zudem zutreffend darlegte, kommt Art. 172ter StGB hier nicht zur Anwendung, da der Beschuldigte den Diebstahl mit Eventualvorsatz auf einen den Grenzwert übersteigenden Betrag beging (vgl. auch E. 2.4.2 f. hiervor).