Angesichts der glaubhaften Aussage des Zeugen K. ist die Bestreitung der Tat durch den Beschuldigten nicht glaubhaft (act. 157 ff. Ziff. 33 ff.). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass er bei seiner Einvernahme am 18. Mai 2021 auf den Vorhalt der Polizei, der mutmassliche Täter habe sich am 14. April 2021 gegenüber dem Polier als Elektriker und gegenüber dem Elektriker als Maurer ausgegeben, mit Lachen reagiert hat (act. 158 Ziff. 39), was nach einer vorläufigen Festnahme und einer Nacht Haft (act. 147 ff.) sowie der Ernsthaftigkeit der Situation keine angemessene Reaktion darstellt.