vom 3. Juni 2021 E. 3.3 f.). Nachdem der Beschuldigte mehrere Taschen durchsuchte und aus mehreren Taschen Bargeld stahl, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch Bargeld von mehr als Fr. 300.00 mitgenommen hätte, wenn er das gefunden hätte. Gegenteiliges ist, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend darlegt (Berufungsantwort S. 2 Ziff. 1), lebensfremd. Angesichts der glaubhaften Aussage des Zeugen K. ist die Bestreitung der Tat durch den Beschuldigten nicht glaubhaft (act.