15) sowie der ganzen Körperbewegung und Mimik (act. 168 Ziff. 37) als diejenige Person wiedererkannt habe, welche er am 14. April 2021 auf der Baustelle auf den fehlenden Helm angesprochen habe (act. 167 Ziff. 27). Der Zeuge K. legte weiter nachvollziehbar dar, dass er die Berechtigung des Beschuldigten, sich auf der Baustelle aufzuhalten am 14. April 2021 zunächst nicht in Frage gestellt habe, da dieser gesagt habe, er müsse zum Elektriker. Diese - 11 -