2.4.3. Hinsichtlich des am 14. April 2021 Vorgefallenen kann ebenfalls auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen K. abgestellt werden. Er gab (sinngemäss) mit Blick auf die Anhaltung des Beschuldigten vom 17. Mai 2021 nachvollziehbar und vorbehaltlos an, dass eine erhöhte Aufmerksamkeit auf der Baustelle bestanden habe, da es vor einiger Zeit bereits einen ähnlichen Vorfall gegeben habe (act. 165 Ziff. 13). Weiter führte er in überzeugender Weise aus, dass er den Beschuldigten am 17. Mai 2021 aufgrund derselben Kleidung (act. 165 Ziff. 15) sowie der ganzen Körperbewegung und Mimik (act.