Nachdem beim Beschuldigten schliesslich auch eine solche Note gefunden wurde, hat das Obergericht keine Zweifel, dass der Beschuldigte diese Fr. 10.00 I. entwendete, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte auch Bargeld von mehr als Fr. 300.00 mitgenommen hätte, wenn er das gefunden hätte. Weitere Beweisabnahmen werden vom Beschuldigten nicht verlangt und sind auch nicht notwendig, sind doch davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung, statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1397/2022 vom 8. Februar 2023 mit Hinweisen).