schilderte in schlüssiger Weise, durch wen und weshalb er auf den Beschuldigten aufmerksam gemacht wurde. Es ist bei ihm zudem kein Interesse erkennbar, den Beschuldigten fälschlich einer Straftat zu bezichtigen, kennt er diesen doch gar nicht (act. 163 Ziff. 8). Ein Belastungseifer ist auch nicht auszumachen, so sagte er etwa nicht, dass er den Beschuldigten gesehen habe, wie er Geld gestohlen habe (act. 166 Ziff. 24), sondern lediglich, dass er beobachtet habe, wie der Beschuldigte einen Rucksack durchsucht und zuletzt noch eine Banane in der Hand gehabt habe (act. 166 Ziff. 21).