21), auf der anderen Seite auf den Vorhalt, er sei zum Fenster hinausgestiegen, jedoch schilderte, «Ich bin schon raus.» und «Ich bin nicht gegangen inne zum machen etwas.» (act. 156 Ziff. 22). Die Aussagen des Beschuldigten erschienen somit nicht glaubhaft. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass demgegenüber die Aussagen des Zeugen K. glaubhaft sind. Dieser - 10 -