2.4.2. Es ist angesichts der Aussagen des Beschuldigten unbestritten, dass sich dieser am 17. Mai 2021 auf einer Baustelle bei den Baracken aufgehalten hat, obwohl er dort nichts zu suchen hatte. Der Beschuldigte trug dabei Arbeitskleidung, was nicht einleuchtet, war er alsdann gemäss seinen eigenen Angaben doch arbeitslos (act. 19.3). Seine Erklärung, er trage Arbeitskleider immer, wenn es regne (act. 157 Ziff. 31), vermag nicht zu überzeugen. Seine Angaben, dass er auf der Baustelle bei den Baracken nach Feuer für eine Zigarette habe fragen wollen, erscheint auch nicht glaubhaft.