Urteil des Bundesgerichts 6B_1054/2021 vom 11. März 2022 E. 2.1.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt bei einem Taschendiebstahl die Möglichkeit eines Deliktsbetrages von mehr als Fr. 300.00 ohne weiteres in Betracht, so dass ohne konkrete Gegenindizien davon auszugehen ist, dass der Täter den entsprechenden Eventualvorsatz hat (BGE 123 IV 197 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2018 vom 14. Juni 2018 E. 2.2). -8-