Richtet sich eine strafbare Handlung gegen das Vermögen nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Die Grenze für den geringen Vermögenswert im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB hat die Rechtsprechung bei Fr. 300.00 festgesetzt (BGE 142 IV 129 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2018 vom 14. Juni 2018 E. 2.2). Für die Anwendung von Art. 172ter StGB entscheidend ist der Vorsatz des Täters, nicht der eingetretene Erfolg. Art. 172ter StGB ist nur anwendbar, wenn der Täter von vornherein bloss einen geringen Vermögenswert oder einen geringen Schaden im Auge hatte.