2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich des Diebstahls schuldig, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand kann verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 2.6.1; Art. 82 Abs. 4 StPO).