Weiter verweist die Staatsanwaltschaft darauf, dass eine Baubaracke eine von Art. 186 StGB geschützte Räumlichkeit sei, habe die Baufirma doch ein Interesse daran, dass ihre Bauarbeiter ihre persönlichen Habseligkeiten dort aufbewahren und ihre Pausen verbringen könnten (Berufungsantwort S. 2 Ziff. 2). Und schliesslich liege auch ein wirksamer Strafantrag vor. Es spiele beim Stellen eines Strafantrags einer juristischen Person keine Rolle, ob die (antragstellende) Person im Handelsregister einzelzeichnungsberechtigt sei (Berufungsantwort S. 2 Ziff. 3).