2.2.3. Die Staatsanwaltschaft verweist in erster Linie auf die ihrer Meinung nach zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Berufungsantwort S. 1). Ergänzend legt sie mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung und Literatur dar, der Beschuldigte habe nicht gewusst, wie hoch seine Beute sein würde und es sei lebensfremd, dass er einen höheren Bargeldbetrag hätte liegen lassen, weil es ihm von vornherein und nur darauf angekommen sei, eine geringfügige Summe zu stehlen (Berufungsantwort S. 2 Ziff. 1). Weiter verweist die Staatsanwaltschaft darauf, dass eine Baubaracke eine von Art.