Ferner macht der Beschuldigte (eventualiter) geltend, dass sich sein Vorsatz auf keine grosse Beute (Art. 172ter StGB) gerichtet habe (Replik S. 1). Betreffend den Hausfriedensbruch bestreitet der Beschuldigte, dass ein gültiger Strafantrag vorliege und der Baucontainer unter den Schutz von Art. 186 StGB falle (Berufungsbegründung S. 4 Ziff. 11, Replik S. 2). -7-