2.2.2. Der Beschuldigte streitet die Taten ab. Er bringt vor, am 14. April 2021 habe ihn niemand beobachtet, wie er den Baucontainer betreten habe. Allein die Nähe zum Tatort reiche als Beweis nicht aus. Es kämen zig andere Personen in Frage, wenn der Diebstahl überhaupt als rechtsgenüglich nachgewiesen zu erachten sei (Berufungsbegründung S. 3 Ziff. 9). Zum 17. Mai 2021 führt der Beschuldigte aus, die bei ihm gefundene 10er-Note beweise nichts, denn allein der Glaube eines Mitarbeiters, eine solche dort zurückgelassen zu haben, reiche nicht (Berufungsbegründung S. 3 f. Ziff. 10). Ferner macht der Beschuldigte (eventualiter) geltend, dass sich sein Vorsatz auf keine grosse Beute (Art.