404 Abs. 2 StPO nicht zu prüfen sind demgegenüber die vorinstanzlichen Freisprüche (insbesondere auch betreffend das Strafdatendossier 6; Berufungsbegründung S. 5 Ziff. 17) und die Schuldsprüche wegen Führen eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Führerausweis, Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz und Diebstahl vom 14. September 2020 (Berufungserklärung S. 2, vgl. auch Berufungsbegründung S. 1).