1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Urkundenfälschung gemäss Strafdatendossier 2, 3 und 5 sowie die damit zusammenhängenden Punkte (Strafe, Beschlagnahme, Zivilforderung, Landesverweisung, Kosten- und Entschädigungsfolgen). Nicht angefochten und somit nach Art. 404 Abs. 2 StPO nicht zu prüfen sind demgegenüber die vorinstanzlichen Freisprüche (insbesondere auch betreffend das Strafdatendossier 6; Berufungsbegründung S. 5 Ziff.