Obsiegens zu verzichten. 3.2. Mit Eingabe vom 12. Januar 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen und Anschlussberufung zu erklären. 3.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. Februar 2023 wurde festgestellt, dass kein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wurde, keine Anschlussberufung gestellt wurde, die bisherigen Privatkläger im Berufungsverfahren nicht mehr als Parteien teilnehmen (Verzicht) und im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet werde. 3.4. Am 11. April 2023 liess der Beschuldigte die Berufungsbegründung einreichen.