8.2. Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 6'853.55 (inkl. Fr. 490.00 MwSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die -4- amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8.3. Dem Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 6'853.55 (inkl. Fr. 490.00 MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen.