7. 7.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Straf- und Zivilkläger 1 Fr. 200.00 als Schadenersatz zu bezahlen. 7.2. Die Schadenersatzansprüche der Zivil- und Strafkläger 2, 3, 5-8 werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 7.3. Die Schadenersatzansprüche des Zivil- und Strafklägers 9 werden infolge der Rückgabe gemäss Ziff. 6 abgewiesen.