4.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag vollzogen. 5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Es wird auf die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem verzichtet. 6. Folgender Gegenstand wird dem Zivil- und Strafkläger 9 zurückgegeben: - 1 Zehn-Frankennote Der beschlagnahmte Gegenstand kann vom Zivil- und Strafkläger 9 innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf Voranmeldung auf der Gerichtskanzlei abgeholt werden.