3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 al. 1–4 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, Art. 41 Abs. 1 lit. b, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 3.2. Die vorläufige Festnahme von 1 Tag (17. Mai 2021 bis 18. Mai 2021) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. -3- 4. 4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 al. 5 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt.