Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.5 (ST.2022.16; StA.2020.8272) Urteil vom 13. Juni 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Wanner Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1985, von Kosovo, c/o B._____, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Markus Trottmann, […] Gegenstand Mehrfacher Diebstahl, Urkundenfälschung, mehrfacher Hausfriedensbruch usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob gegen den Beschuldigten am 2. Februar 2022 Anklage wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Urkunden- fälschung, Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Art. 57 Abs. 3 PBG), Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und Führen eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Führer- ausweis. 2. 2.1. Mit Urteil vom 28. Juni 2022 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf: - des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB (bezüglich des Vorfalls im Zeitraum vom 14. September 2020 bis 16. September 2020, Straftatendossier 1), - der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (bezüglich Vorfälle im Zeitraum vom 18. Mai 2021 bis 14. August 2021, Straftatendossier 6). 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB (bezüglich Vorfälle vom 14. September 2020, Straftatendossier 1, vom 27. Oktober 2020, Straftatendossier 2, vom 14. April 2021, Straftaten- dossier 5, vom 17. Mai 2021, Straftatendossier 5), - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (bezüglich Vorfälle vom 27. Oktober 2020, Straftatendossier 2, vom 14. April 2021, Straftatendossier 5, vom 17. Mai 2021, Straftatendossier 5), - der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, - des Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, - der Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 al. 1–4 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, Art. 41 Abs. 1 lit. b, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 3.2. Die vorläufige Festnahme von 1 Tag (17. Mai 2021 bis 18. Mai 2021) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. -3- 4. 4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 al. 5 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt. 4.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag vollzogen. 5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Es wird auf die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem verzichtet. 6. Folgender Gegenstand wird dem Zivil- und Strafkläger 9 zurückgegeben: - 1 Zehn-Frankennote Der beschlagnahmte Gegenstand kann vom Zivil- und Strafkläger 9 innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf Voranmeldung auf der Gerichtskanzlei abgeholt werden. 7. 7.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Straf- und Zivilkläger 1 Fr. 200.00 als Schadenersatz zu bezahlen. 7.2. Die Schadenersatzansprüche der Zivil- und Strafkläger 2, 3, 5-8 werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 7.3. Die Schadenersatzansprüche des Zivil- und Strafklägers 9 werden infolge der Rückgabe gemäss Ziff. 6 abgewiesen. 8. 8.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'400.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 6'853.55 d) den Spesen von (Post, Telefon, u.ä.) Fr. 342.00 e) andere Auslagen (Untersuchungskosten) Fr. 183.00 Total Fr. 10'778.55 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. d–e über Fr. 3'925.00, zu 4/5, somit der Betrag von Fr. 3'140.00, auferlegt. 8.2. Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 6'853.55 (inkl. Fr. 490.00 MwSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die -4- amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8.3. Dem Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 6'853.55 (inkl. Fr. 490.00 MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 2.2. Mit Eingabe vom 1. Juli 2022 meldete der Beschuldigte Berufung gegen dieses Urteil an. Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 7. Dezember 2022 eröffnet. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 27. Dezember 2022 verlangte der Beschuldigte einen Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Strafdatendossier 2, 3, 5 und 6. Entsprechend seien eine deutlich niedrigere Strafe auszusprechen, von einer Landesverweisung abzusehen, ihm die beschlagnahmten Fr. 10.00 herauszugeben, die Zivilklage von C. (Straf- und Zivilkläger 1) abzuweisen, die Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahrenskosten nach dem Ausgang des Berufungsverfahrens zu verlegen sowie auf eine Rückforderung des Honorars des amtlichen Verteidigers im Umfang des Obsiegens zu verzichten. 3.2. Mit Eingabe vom 12. Januar 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen und Anschlussberufung zu erklären. 3.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. Februar 2023 wurde festgestellt, dass kein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wurde, keine Anschlussberufung gestellt wurde, die bisherigen Privatkläger im Berufungsverfahren nicht mehr als Parteien teilnehmen (Verzicht) und im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet werde. 3.4. Am 11. April 2023 liess der Beschuldigte die Berufungsbegründung einreichen. 3.5. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 26. April 2023 die Abweisung der Berufung. -5- 3.6. Am 19. Mai 2023 liess der Beschuldigte eine Replik und Kostennote einreichen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Urkundenfälschung gemäss Strafdatendossier 2, 3 und 5 sowie die damit zusammenhängenden Punkte (Strafe, Beschlagnahme, Zivilforderung, Landesverweisung, Kosten- und Entschädigungsfolgen). Nicht angefochten und somit nach Art. 404 Abs. 2 StPO nicht zu prüfen sind demgegenüber die vorinstanzlichen Freisprüche (insbesondere auch betreffend das Strafdatendossier 6; Berufungsbegründung S. 5 Ziff. 17) und die Schuldsprüche wegen Führen eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Führerausweis, Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz und Diebstahl vom 14. September 2020 (Berufungserklärung S. 2, vgl. auch Berufungsbegründung S. 1). 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird in Ziffer 3 der Anklageschrift mehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB zur Last gelegt (Straftatendossier 5): Tatort: Q., Baustelle D. AG Tatzeit Mittwoch, 14.04.2021 zwischen 08.00 Uhr und 11.00 Uhr Montag 17.05.2021 um ca. 13.20 Uhr Zivil- und Strafklägerin 2: D. AG, v.d. E. Strafantrag: 21.05.2021 (act. 170 f.) Zivil- und Strafkläger 4: F. Strafantrag: 21.05.2021 (act. 172 f.) Zivil- und Strafkläger 5: G. Strafantrag: 20.05.2021 (act. 114 f.) Zivil- und Strafkläger 6: H. Strafantrag: 25.05.2021 (act. 176 f.) Zivil- und Strafkläger 7: I. Strafantrag: 17.05.2021 (act. 180 f.) Am 14.04.2021 betrat der Beschuldigte zur vorgenannten Zeit die Baustelle in Q. und begab sich ohne Einwilligung bzw. ohne einen berechtigten Grund in den damals dort platzierten, unverschlossenen Baucontainer der Zivil- und Strafklägerin 2. Im Baucontainer durchsuchte -6- der Beschuldige die dort deponierten Taschen der Bauarbeiter und behändigte aus der Tasche des Zivil- und Strafklägers 4 CHF 40.00, aus der Tasche des Zivil- und Strafklägers 5 CHF 30.00 und aus der Tasche des Zivil- und Strafklägers 6 CHF 15.00. Mit dem Bargeld im Gesamtwert von CHF 85.00 verliess der Beschuldigte den Baucontainer bzw. die Baustelle in unbekannte Richtung und verwendete das Bargeld an einem unbekannten Zeitpunkt für unbekannte, jedoch eigene Zwecke. Am 17.05.2021 betrat der Beschuldigte zur vorgenannten Zeit wiederum die Baustelle in Q. und begab sich ohne Einwilligung bzw. ohne einen berechtigten Grund in den damals dort platzierten, unverschlossenen Baucontainer der Zivil- und Strafklägerin 2. Im Baucontainer durchsuchte der Beschuldigte den Rucksack des Zivil- und Strafklägers 7, behändigte aus dessen Portemonnaie ein Zehn-Franken-Note und steckte diese in seine Hosentasche. Als der Beschuldigte danach daran war, die Tasche des Bauarbeiters J. zu durchsuchen, betrat K. (Polier auf der vorerwähnten Baustelle) den Baucontainer und schloss den Beschuldigten darin ein. Der Beschuldigte verliess den Baucontainer durch das Fenster und konnte anschliessend von der Polizei festgenommen werden. 2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussagen des Zeugen K. (Polier), der den Beschuldigten am 17. Mai 2021 in der Baustellenbaracke angetroffen und bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten habe sowie den Beschuldigten auch am 14. April 2021 auf der Baustelle gesehen hatte, wobei der Beschuldigte an diesem Tag die einzig fremde Person dort gewesen sei, als erstellt (E. 4.4.2). Das Bezirksgericht verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfachen Diebstahls (E. 3.6) und mehrfachen Hausfriedens- bruchs (E. 4.7). 2.2.2. Der Beschuldigte streitet die Taten ab. Er bringt vor, am 14. April 2021 habe ihn niemand beobachtet, wie er den Baucontainer betreten habe. Allein die Nähe zum Tatort reiche als Beweis nicht aus. Es kämen zig andere Personen in Frage, wenn der Diebstahl überhaupt als rechtsgenüglich nachgewiesen zu erachten sei (Berufungsbegründung S. 3 Ziff. 9). Zum 17. Mai 2021 führt der Beschuldigte aus, die bei ihm gefundene 10er-Note beweise nichts, denn allein der Glaube eines Mitarbeiters, eine solche dort zurückgelassen zu haben, reiche nicht (Berufungsbegründung S. 3 f. Ziff. 10). Ferner macht der Beschuldigte (eventualiter) geltend, dass sich sein Vorsatz auf keine grosse Beute (Art. 172ter StGB) gerichtet habe (Replik S. 1). Betreffend den Hausfriedensbruch bestreitet der Beschuldigte, dass ein gültiger Strafantrag vorliege und der Baucontainer unter den Schutz von Art. 186 StGB falle (Berufungsbegründung S. 4 Ziff. 11, Replik S. 2). -7- 2.2.3. Die Staatsanwaltschaft verweist in erster Linie auf die ihrer Meinung nach zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Berufungsantwort S. 1). Ergänzend legt sie mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung und Literatur dar, der Beschuldigte habe nicht gewusst, wie hoch seine Beute sein würde und es sei lebensfremd, dass er einen höheren Bargeldbetrag hätte liegen lassen, weil es ihm von vornherein und nur darauf angekommen sei, eine geringfügige Summe zu stehlen (Berufungsantwort S. 2 Ziff. 1). Weiter verweist die Staatsanwaltschaft darauf, dass eine Baubaracke eine von Art. 186 StGB geschützte Räumlichkeit sei, habe die Baufirma doch ein Interesse daran, dass ihre Bauarbeiter ihre persönlichen Habseligkeiten dort aufbewahren und ihre Pausen verbringen könnten (Berufungsantwort S. 2 Ziff. 2). Und schliesslich liege auch ein wirksamer Strafantrag vor. Es spiele beim Stellen eines Strafantrags einer juristischen Person keine Rolle, ob die (antragstellende) Person im Handelsregister einzel- zeichnungsberechtigt sei (Berufungsantwort S. 2 Ziff. 3). 2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich des Diebstahls schuldig, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand kann verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 2.6.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). Richtet sich eine strafbare Handlung gegen das Vermögen nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Die Grenze für den geringen Vermögenswert im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB hat die Rechtsprechung bei Fr. 300.00 festgesetzt (BGE 142 IV 129 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2018 vom 14. Juni 2018 E. 2.2). Für die Anwendung von Art. 172ter StGB entscheidend ist der Vorsatz des Täters, nicht der eingetretene Erfolg. Art. 172ter StGB ist nur anwendbar, wenn der Täter von vornherein bloss einen geringen Vermögenswert oder einen geringen Schaden im Auge hatte. War der (Eventual-)Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert übersteigende Summe gerichtet, kommt Art. 172ter StGB deshalb auch dann nicht zur Anwendung, wenn die Deliktssumme unter dem Grenzwert von Fr. 300.00 liegt (BGE 142 IV 129 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1054/2021 vom 11. März 2022 E. 2.1.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt bei einem Taschendiebstahl die Möglichkeit eines Deliktsbetrages von mehr als Fr. 300.00 ohne weiteres in Betracht, so dass ohne konkrete Gegenindizien davon auszugehen ist, dass der Täter den entsprechenden Eventualvorsatz hat (BGE 123 IV 197 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2018 vom 14. Juni 2018 E. 2.2). -8- 2.3.2. Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB begeht und wird auf Antrag bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Art. 186 StGB schützt das sogenannte Hausrecht, das heisst die Befugnis, über die Anwesenheit Aussenstehender in den eigenen Räumlichkeiten entscheiden zu können. Träger des Hausrechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht beruht (BGE 146 IV 320 E. 2.3; 118 IV 167 E. 1c; 112 IV 31 E. 3; je mit Hinweisen). 2.4. 2.4.1. Zum Vorfall vom 17. Mai 2021 liegen folgende Beweise vor: 2.4.1.1. Gemäss Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 27. Juli 2021 sei am 17. Mai 2021 um 13:28 Uhr ein Notruf vom Polier K. eingegangen, dass ein Einbrecher angehalten und im Baucontainer eingeschlossen werden konnte (act. 136). Die ausgerückte Polizeipatrouille habe auf der Baustelle der D. AG in Q. alsdann den Beschuldigten angehalten. I., Bauarbeiter, habe gegenüber der Polizei angegeben, ihm seien eine Banknote von Fr. 10.00 aus dem Portemonnaie gestohlen worden, das sich im Mannschafts-container befunden habe. Bei der Effektenkontrolle sei eine Banknote von Fr. 10.00 beim Beschuldigten festgestellt worden (act. 138). 2.4.1.2. In der delegierten Einvernahme vom 18. Mai 2021 (act. 153 ff.) äusserte der Beschuldigte zum vorgeworfenen Diebstahl vom 17. Mai 2021, dass er bei seinem Kollegen in Q. gewesen und er von der Tankstelle auf die Baustelle gegangen sei, um nach Feuer für eine Zigarette zu fragen. Er sei nicht in der Baracke drin gewesen. Er habe gerade die Türe der Baracke öffnen wollen, als ihn der Polier, K., angesprochen habe. Die bei ihm festgestellte 10-Frankennote sei seine. Auf seine Arbeitskleidung angesprochen, antwortete der Beschuldigte, dass er immer so angezogen sei, wenn es regne. Das seien keine Baustellenkleider, also nur die Hose sei Arbeitskleidung. Die Jacke und die Schuhe seien normal (act. 155 Ziff. 12 ff.; act. 160 Ziff. 56). Diese Angaben bestätigte der Beschuldigte bei der vorinstanzlichen Verhandlung (act. 285). 2.4.1.3. Der Zeuge K. gab bei der delegierten Einvernahme vom 18. Mai 2021 (act. 162 ff.) zum Diebstahl vom 17. Mai 2021 an, dass der Baustromer -9- (Elektriker) L. aufgrund eines einfahrenden Lastwagens zum Baustelleneingang gesehen und dabei den Beschuldigten entdeckt habe. Er müsse aber zeitlich etwas zurückgreifen: Sie hätten bereits einen ähnlichen Vorfall gehabt. Er habe deshalb die Mitarbeiter angewiesen, Meldung zu erstatten, wenn jemand ohne Helm und ohne Baukleidung erscheine. Der Beschuldigte sei ohne Helm erschienen, weshalb er dem Elektriker aufgefallen sei. Dieser habe ihn daraufhin kontaktiert und habe gesagt, dass eine fremde Person auf der Baustelle sei, welche seiner Meinung nach schon einmal da gewesen sei. Er (K.) sei dann von der anderen Seite der Baustelle zum Eingang gegangen; der Elektriker habe aber den Sichtkontakt zum Beschuldigten in der Zwischenzeit verloren. Er (K.) sei dann zu den Baracken gegangen; er habe gewusst, dass drei von vier Baracken abgeschlossen gewesen seien. Die Türe der vierten Baracke sei ein Spalt geöffnet gewesen. Er sei daraufhin in die Baracke gegangen und habe den Beschuldigten gesehen, wie er den Rucksack eines Mitarbeiters geöffnet habe; zuletzt habe er eine Banane in der Hand gehabt. Als er den Beschuldigten angesprochen habe, habe er gemerkt, dass er ihn schon vom Vorfall vor vier Wochen kenne. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er etwas suche. Er habe daraufhin dem Beschuldigten gesagt, dass er die Polizei rufen und ihn bis dann in der Baracke einsperren werde. Er glaube, der Beschuldigte sei schockiert gewesen. Dieser habe aber nicht darauf reagiert. Als er (K.) mit der Polizei am Telefonieren gewesen sei, habe er den Beschuldigten aus dem Fenster der Baracke klettern sehen. Er habe dem Beschuldigten daraufhin gesagt, dass er warten solle, bis die Polizei vor Ort sei. Man habe dann die Sirene schon gehört und kurz darauf sei die Polizei vor Ort gewesen (act. 164 Ziff. 13 ff.). 2.4.2. Es ist angesichts der Aussagen des Beschuldigten unbestritten, dass sich dieser am 17. Mai 2021 auf einer Baustelle bei den Baracken aufgehalten hat, obwohl er dort nichts zu suchen hatte. Der Beschuldigte trug dabei Arbeitskleidung, was nicht einleuchtet, war er alsdann gemäss seinen eigenen Angaben doch arbeitslos (act. 19.3). Seine Erklärung, er trage Arbeitskleider immer, wenn es regne (act. 157 Ziff. 31), vermag nicht zu überzeugen. Seine Angaben, dass er auf der Baustelle bei den Baracken nach Feuer für eine Zigarette habe fragen wollen, erscheint auch nicht glaubhaft. Denn der Beschuldigte gab nicht an, dass er dort jemanden gesehen hatte, den er nach Feuer hätte fragen können. Es kann auch darauf hingewiesen werden, dass sich der Beschuldigte bei der Einvernahme vom 18. Mai 2021 in einen Widerspruch verwickelte, indem er abstritt, im Baucontainer gewesen zu sein (act. 156 Ziff. 21), auf der anderen Seite auf den Vorhalt, er sei zum Fenster hinausgestiegen, jedoch schilderte, «Ich bin schon raus.» und «Ich bin nicht gegangen inne zum machen etwas.» (act. 156 Ziff. 22). Die Aussagen des Beschuldigten erschienen somit nicht glaubhaft. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass demgegenüber die Aussagen des Zeugen K. glaubhaft sind. Dieser - 10 - schilderte in schlüssiger Weise, durch wen und weshalb er auf den Beschuldigten aufmerksam gemacht wurde. Es ist bei ihm zudem kein Interesse erkennbar, den Beschuldigten fälschlich einer Straftat zu bezichtigen, kennt er diesen doch gar nicht (act. 163 Ziff. 8). Ein Belastungseifer ist auch nicht auszumachen, so sagte er etwa nicht, dass er den Beschuldigten gesehen habe, wie er Geld gestohlen habe (act. 166 Ziff. 24), sondern lediglich, dass er beobachtet habe, wie der Beschuldigte einen Rucksack durchsucht und zuletzt noch eine Banane in der Hand gehabt habe (act. 166 Ziff. 21). Mit der Vorinstanz hat das Obergericht keine Zweifel, dass sich der Beschuldigte – gleich wie beim (im Berufungsverfahren nicht strittigen) Diebstahl am 14. April 2020 (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.4.2) – auch hier auf eine Baustelle begab und in den persönlichen Effekten von Bauarbeitern nach Bargeld zum Diebstahl suchte. Der Polizeibericht vom 27. Juni 2021 erbringt den Beweis, dass I. gegenüber den Polizeibeamten am Tattag angegeben hatte, dass ihm eine Banknote von Fr. 10.00 aus dem Portemonnaie im Baucontainer gestohlen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 1.3.1). Dies stimmt mit den Angaben von I. im Strafantrag vom 17. Mai 2021 überein, wonach ihm Notengeld aus dem Portemonnaie entwendet worden sei, das sich im Rucksack im Baucontainer befunden habe (act. 180). Nachdem beim Beschuldigten schliesslich auch eine solche Note gefunden wurde, hat das Obergericht keine Zweifel, dass der Beschuldigte diese Fr. 10.00 I. entwendete, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte auch Bargeld von mehr als Fr. 300.00 mitgenommen hätte, wenn er das gefunden hätte. Weitere Beweisabnahmen werden vom Beschuldigten nicht verlangt und sind auch nicht notwendig, sind doch davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung, statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1397/2022 vom 8. Februar 2023 mit Hinweisen). 2.4.3. Hinsichtlich des am 14. April 2021 Vorgefallenen kann ebenfalls auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen K. abgestellt werden. Er gab (sinngemäss) mit Blick auf die Anhaltung des Beschuldigten vom 17. Mai 2021 nachvollziehbar und vorbehaltlos an, dass eine erhöhte Aufmerk- samkeit auf der Baustelle bestanden habe, da es vor einiger Zeit bereits einen ähnlichen Vorfall gegeben habe (act. 165 Ziff. 13). Weiter führte er in überzeugender Weise aus, dass er den Beschuldigten am 17. Mai 2021 aufgrund derselben Kleidung (act. 165 Ziff. 15) sowie der ganzen Körperbewegung und Mimik (act. 168 Ziff. 37) als diejenige Person wiedererkannt habe, welche er am 14. April 2021 auf der Baustelle auf den fehlenden Helm angesprochen habe (act. 167 Ziff. 27). Der Zeuge K. legte weiter nachvollziehbar dar, dass er die Berechtigung des Beschuldigten, sich auf der Baustelle aufzuhalten am 14. April 2021 zunächst nicht in Frage gestellt habe, da dieser gesagt habe, er müsse zum Elektriker. Diese - 11 - Fehleinschätzung bemerkte er erst, als ihn mehrere Mitarbeiter darauf aufmerksam gemacht haben, dass in der Baracke Rucksäcke und Taschen geöffnet worden waren, und eine Rückfrage beim Elektriker ergab, dass der Beschuldigte nicht zu diesem gehöre (act. 167 Ziff. 27). Das Obergericht hat aufgrund dieser glaubhaften Aussagen keine Zweifel, dass der Beschuldigte sich auch am 14. April 2021 auf der Baustelle aufhielt, die Effekten der Bauarbeiter im Baucontainer nach stehlbarem Bargeld durchsuchte und, wie in den Strafanträgen genannt (act. 172 ff.), Bargeld stahl. Unabhängig der konkreten Deliktsumme ist damit der Diebstahl hinreichend nachgewiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.3 f.). Nachdem der Beschuldigte mehrere Taschen durchsuchte und aus mehreren Taschen Bargeld stahl, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch Bargeld von mehr als Fr. 300.00 mitgenommen hätte, wenn er das gefunden hätte. Gegenteiliges ist, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend darlegt (Berufungsantwort S. 2 Ziff. 1), lebensfremd. Angesichts der glaubhaften Aussage des Zeugen K. ist die Bestreitung der Tat durch den Beschuldigten nicht glaubhaft (act. 157 ff. Ziff. 33 ff.). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass er bei seiner Einvernahme am 18. Mai 2021 auf den Vorhalt der Polizei, der mutmassliche Täter habe sich am 14. April 2021 gegenüber dem Polier als Elektriker und gegenüber dem Elektriker als Maurer ausgegeben, mit Lachen reagiert hat (act. 158 Ziff. 39), was nach einer vorläufigen Festnahme und einer Nacht Haft (act. 147 ff.) sowie der Ernsthaftigkeit der Situation keine angemessene Reaktion darstellt. 2.5. Der Beschuldigte ist aufgrund des erstellten Sachverhalts in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils wegen Diebstahl am 14. April 2021 und 17. Mai 2021 schuldig zu sprechen. Es wird auf die unbestritten gebliebene rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen (vorinstanzliches Urteil E. 4.6.2). Wie diese zudem zutreffend darlegte, kommt Art. 172ter StGB hier nicht zur Anwendung, da der Beschuldigte den Diebstahl mit Eventual- vorsatz auf einen den Grenzwert übersteigenden Betrag beging (vgl. auch E. 2.4.2 f. hiervor). Der Beschuldigte erwartete im Baucontainer – gleich wie der Dieb einer Handtasche –, Geldbörsen zu finden und hatte damit bei diesem Diebstahl nicht zum Vornherein einen geringen Vermögenswert im Blick. 2.6. 2.6.1. Zu prüfen ist betreffend den Hausfriedensbruch zunächst, ob ein gültiger Strafantrag vorliegt. - 12 - 2.6.1.1. Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB kann jede Person, die durch die Tat verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Bei juristischen Personen sind beim Hausfriedensbruch – gleich wie bei Delikten gegen das Vermögen – nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung all jene Personen berechtigt, Strafantrag zu stellen, die ausdrücklich oder still- schweigend damit beauftragt sind, die infrage stehenden Interessen der juristischen Person zu wahren bzw. den betreffenden Vermögenswert zu verwalten (BGE 118 IV 167 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.2 und E. 1.4.4). Demzufolge wird bei der Prüfung der Legitimation zur Stellung eines Strafantrags nicht einzig auf die Zeichnungsberechtigung gemäss Handelsregistereintrag abgestellt. Massgebend ist, dass der Strafantrag dem Willen der Gesellschaftsorgane nicht widerspricht und von diesen genehmigt werden kann (vgl. BGE 118 IV 167 E. 1b S. 170 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.4). Zur Stellung eines Strafantrags bedarf es keiner besonderen Ermächtigung im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR, wenn der Strafantrag lediglich darauf abzielt, den öffentlichen Ankläger in die Lage zu versetzen, das Strafverfahren einzuleiten (Urteile des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.4; 6B_454/2016 vom 6. Februar 2017 E. 1.3; je mit Hinweisen). 2.6.1.2. Die D. AG hat als Eigentümerin der Baracke für den Hausfriedensbruch vom 14. April 2021 am 21. Mai 2021 bzw. für den Hausfriedensbruch vom 17. Mai 2021 am 18. Mai 2021, vertreten durch den Geschäftsführer E., gegenüber der Polizei Strafantrag gestellt (act. 170 f., 178 f.). Gemäss Handelsregisterauszug verfügte E. über eine Kollektivprokura zu zweien. Als Geschäftsführer war er zur Wahrung des durch den Beschuldigten verletzten Hausrechts zuständig (Urteil des Bundesgerichts 6B_7/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 2.3 in fine). Es ist zudem davon auszugehen, dass der von ihm gestellte Strafantrag dem Willen der D. AG nicht widerspricht. Vor diesem Hintergrund schadet nicht, dass der Strafantrag nicht von einer weiteren unterschriftsberechtigten Person unterzeichnet wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.6.2; 6B_545/2016 vom 6. Februar 2017 E. 1.4). Entsprechend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass ein gültiger Strafantrag hinsichtlich des Hausfriedensbruchs vorliegt. 2.6.2. Art. 186 StGB schützt das sogenannte Hausrecht, das heisst die Befugnis, über die Anwesenheit Aussenstehender in den eigenen Räumlichkeiten entscheiden zu können (BGE 146 IV 320 E. 2.3). Die vom Hausfriedens- bruch geschützten Objekte werden in dieser Bestimmung abschliessend aufgezählt (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II [nach- folgend: BSK StGB II], 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 186 StGB). Dazu gehören - 13 - das Haus, die Wohnung, ein abgeschlossener Raum eines Hauses oder ein unmittelbar zu einem Hause gehörender umfriedeter Platz, Hof oder Garten oder ein Werkplatz. Nebst Wohnhäusern bzw. den darin ent- haltenen Wohnungen fallen darunter nach Lehre und Rechtsprechung auch Fabriken, Geschäftsräumlichkeiten, Amtslokale, Parkgaragen, leer- stehende Häuser, Zelte, Wohnwagen und Schiffe, soweit sie als nicht blosse Transportmittel dienen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 13 f. zu Art. 186 StGB), sowie auch Baucontainer (TRECHSEL/MONA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 186 StGB; DOROTHE LOGNOWICZ, Hausfriedensbruch – Der konkludente Wille des Berechtigten bei öffentlich zugänglichen Räumen, in: AJP 2/2012 S. 210). Wie die Vorinstanz somit zutreffend darlegte, wird der Baucontainer, in welchen der Beschuldigte am 14. April 2021 und 17. Mai 2021 ohne Berechtigung eingedrungen ist, vom Tatbestand des Hausfriedensbruchs ebenfalls geschützt. Ein Baucontainer, der eine von aussen abgegrenzte Baute darstellt, ist mit einem Schrank – mithin einem Einrichtungs- gegenstand, worin Personen nicht verweilen – nicht vergleichbar. Dass der Baucontainer nicht verschlossen war, tut nichts zur Sache (BGE 90 IV 74 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 1C_432/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2.4). Die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs ist somit zu bestätigen. 3. 3.1. Dem Beschuldigten wird in Ziffer 2 der Anklageschrift mehrfacher, teilweiser versuchter Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB zur Last gelegt (Straftatendossier 2): Tatort: R., Baustellenbaracke Tatzeit: Dienstag, 27.10.2020 um ca. 13.45 Uhr Zivil- und Strafkläger 3: M. Strafantrag: 27.10.2020 (act. 112 f.) Zivil- und Strafklägerin 1: N. AG, v.d. O. Strafantrag: 03.12.2020 (act. 114 f.) Zur vorgenannten Zeit betrat der Beschuldigte das Grundstück in R. und begab sich ohne Einwilligung bzw. ohne einen berechtigten Grund in die damals dort platzierte, unverschlossene blaue Baustellenbaracke der Zivil- und Strafklägerin 1. In der Baustellenbaracke durchsuchte der Beschuldigte zwei Taschen, welche von den auf der Baustelle arbeitenden Bauarbeitern [recte] dort deponiert waren, einzig mit dem Ziel, Vermögenswerte an sich zu nehmen und sich dadurch wirtschaftlich besser zu stellen. Nachdem er in der schwarzen Tasche eines namentlich nicht bekannten Bauarbeiters keine Vermögenswerte gefunden hatte, öffnete der Beschuldigte die Tasche sowie die darin befindliche Bauchtasche des Zivil- und Strafklägers 3 und behändigte daraus Bargeld (Münzen) im Wert vom mindestens CHF 30.00. Mit dem Bargeld, das er zu einem unbekannten Zeitpunkt für unbekannte, jedoch eigene Zwecke - 14 - verwendete, verliess der Beschuldigte das Grundstück in unbekannte Richtung. 3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt aufgrund der Aussagen des Zeugen P. (Polier), der den Beschuldigten aus der Bau- stellenbaracke habe kommen sehen, und der polizeilichen Foto- dokumentation, welche die anschliessend geöffneten Taschen in der Baracke zeige, als erstellt (E. 3.4.2). Sie verurteilte den Beschuldigten wegen Diebstahls (E. 3.5) und Hausfriedensbruchs (E. 3.7). 3.2.2. Der Beschuldigte bestritt bei den Einvernahmen durch die Polizei am 10. November 2020 (act. 103 ff.) und der Vorinstanz (act. 275 ff.) stets am Tatort gewesen zu sein und dort etwas genommen zu haben. Mit der Berufung hält er an seinem Standpunkt fest. Es sei nicht nachgewiesen, dass er etwas gestohlen habe (Berufungsbegründung S. 2 Ziff. 4). Zudem komme hier überhaupt nur eine Verurteilung wegen geringfügigem Diebstahl in Betracht, sei doch bei einem Diebstahl in einen unver- schlossenen Baucontainer offensichtlich, dass ein potenzieller Dieb nur ein geringfügiges Deliktsgut im Visier habe (Berufungsbegründung S. 2 Ziff. 3, Replik S. 1). Hinsichtlich des Hausfriedensbruchs bringt der Beschuldigte vor, ein unverschlossener Baucontainer sei ähnlich wie ein Schank und falle nicht unter den Rechtsschutz des Hausfriedensbruchs (Berufungs- begründung S. 2 Ziff. 5, Replik S. 2). Zudem liege diesbezüglich auch kein gültiger Strafantrag vor, denn ein Prokurist könne einen solchen für seine Arbeitgeberin nicht stellen, wobei noch hinzukomme, dass der fragliche Prokurist nur kollektivzeichnungsberechtigt gewesen sei (Berufungs- begründung S. 2 f. Ziff. 6). 3.2.3. Betreffend den Standpunkt der Staatsanwaltschaft kann auf das in Erwägung 2.2.3 Gesagte verwiesen werden. 3.3. Zum Rechtlichen hinsichtlich des Diebstahls wird auf die Erwägung 2.3.1 hiervor und bezüglich des Hausfriedensbruchs auf die Erwägungen 2.3.2, 2.6.1.1 und 2.6.2 hiervor verwiesen. 3.4. 3.4.1. Als Beweise liegen der Strafantrag von M. vom 27. Oktober 2020 (act. 112), der Polizeibericht vom 8. Dezember 2020 samt Fotodokumentation (act. 87 ff.), die dem Polier P. vorgelegte Fotoauswahlkonfrontation vom 7. November 2020 (act. 95 ff.) und 13. August 2021 (act. 111.6 ff.), die - 15 - Aussagen des Beschuldigten vom 10. November 2020 (act. 103 ff.) und 7. Juni 2022 (act. 275 ff.) sowie die Aussage des Zeugen P. vom 13. August 2021 (act. 111.1 ff.) vor. Es kann diesbezüglich auf die zusammenfassende Darstellung der Beweise im vorinstanzlichen Urteil in den Erwägungen 3.3.1 bis 3.3.7 verwiesen werden. 3.4.2. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen als nicht glaubhaft und müssen als Schutzbehauptung eingestuft werden, wollte er bei seiner Einvernahme vom 10. November 2020 doch bezüglich des Tatort nämlich nicht einmal wissen, in welcher Ortschaft sich dieser befindet (act. 105 Ziff. 15), obwohl dieser nur 500 Meter von seinem ehemaligen Wohnort entfernt liegt (act. 106 Ziff. 106). P. bestätigte bei seiner Einvernahme als Zeuge am 13. August 2021 seine gegenüber der Polizei am Tattag gemachten Angaben (vgl. Polizeibericht vom 8. Dezember 2020, act. 89). Er schilderte, weshalb er zur Baubaracke ging (offene Türe; act. 111.2 Ziff. 11) und alsdann eine ihm unbekannte Person in der Baubaracke antraf, die angab, Elektriker zu sein und nach einem Helm zu suchen (act. 111.2 Ziff. 11). Der Geschehensablauf wird vom Zeugen P. damit schlüssig geschildert. Diese Angaben wurden durch einen anderen Bauarbeiter (AA.) bei seiner informellen Befragung durch die Polizei insoweit untermauert, als dieser bestätigte, dass er an diesem Tag ebenfalls einen Mann gesehen habe (act. 89). AA. konnte diesen nur in oberflächlicher Weise beschreiben (gross, schlank; act. 89). Demgegenüber konnte der Zeuge P. sehr detaillierte Angaben zur angetroffenen Person machen, dies leuchtet ein, hat er doch mit dieser Person ein kurzes Gespräch geführt. Er beschrieb den angetroffenen Mann als grösser als sich selbst (> 180cm), ganz schlank mit nicht ganz kurzen Haaren. Aufgefallen seien ihm die Zähne, diese seien schief – oben seien sie in der Mitte etwas zusammen – gewesen (act. 111.3 Ziff. 12). Gemäss Polizeibericht habe P. am Tattag zudem auch einen teilweise abgebrochenen Zahn oben vorne erwähnt (act. 89). P. machte bei der vorgelegten Fotoauswahl den Beschuldigten als Täter aus, war sich jedoch nicht ganz sicher (act. 96). Diese kleine Unsicherheit ist erklärbar, nachdem es sich bei diesem Bild des Beschuldigten um ein etwas älteres Foto handelt (act. 90), der Beschuldigte alsdann offenbar noch eine etwas andere Frisur trug und darauf die Zähne auch nur schlecht sichtbar sind (vgl. act. 96). Festzuhalten ist, dass das im Rahmen der Ermittlungen von der Polizei angefertigte Foto des Beschuldigten den vom Zeugen beschriebenen abgebrochenen Zahn zeigt (act. 92). Für den Beschuldigten als den Täter spricht auch, dass das Tatvorgehen am 27. Oktober 2020 zum dem Beschuldigten bereits nachgewiesenen Verhalten passt. Am 27. Oktober 2020 ist der Täter nämlich gleich vorgegangen wie der Beschuldigte bei den Diebstählen am 14. April 2021 und 21. Mai 2021, hat sich doch auch dieser Täter in Arbeitskleidung ohne Helm auf der Baustelle eingeschlichen. Zudem hat der Täter vom 27. Oktober 2020 dem Polier P. mehr oder weniger die - 16 - gleiche Geschichte erzählt, wie der Beschuldigte sie dem Zeugen K. am 14. April 2021 auftischte. Das Obergericht hat daher aufgrund der Gesamtumstände keine Zweifel, dass es sich beim Mann, welchen P. am 27. Oktober 2020 auf der Baustelle bei der Baracke antraf, um den Beschuldigten gehandelt hat. Wie dem Polizeibericht vom 8. Dezember 2020 zu entnehmen ist, wurde der Polizei per Notrufzentrale am 27. Oktober 2020 ein Bargelddiebstahl auf der Baustelle in R. gemeldet (act. 89). Die Polizei dokumentierte die daraufhin angetroffene Situation mit einer geöffneten Tasche im Baucontainer fotografisch (act. 93 f.). Das damit Dokumentierte stimmt mit der Zeugenaussage von P. überein, wonach im Baucontainer alle Taschen durchsucht worden seien (act. 111.3 Ziff. 13). P. gab zudem an, dass ihm einer seiner Mitarbeiter einen Diebstahl von Fr. 20.00 bis Fr. 50.00 aus einer Tasche angezeigt habe (act. 111.3 Ziff. 13). Damit übereinstimmend stellte M. am 27. Oktober 2020 auch Strafantrag, gemäss welchem ihm am 27. Oktober 2020 aus seiner Tasche im Baucontainer ca. Fr. 30.00 bis 40.00 in Münzen gestohlen worden sei (act. 112). Aufgrund dieser Beweise ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte M. am 27. Oktober 2020 mindestens Fr. 20.00 aus dessen Tasche gestohlen hat, wobei er auch einen Betrag von mehr als Fr. 300.00 gestohlen hätte, wenn er mehr Geld gefunden hätte. Weitere Beweisabnahmen werden vom Beschuldigten nicht verlangt und sind bei dieser Ausgangslage auch nicht notwendig (zur antizipierten Beweiswürdigung, statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1397/2022 vom 8. Februar 2023 mit Hinweisen). 3.5. Der Beschuldigte ist aufgrund des erstellten Sachverhalts in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils wegen Diebstahls am 27. Oktober 2020 schuldig zu sprechen. Es wird auf die unbestritten gebliebene rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen (vorinstanzliches Urteil E. 3.6.2). Wie darin zudem zutreffend dargelegt wird, kommt Art. 172ter StGB hier nicht zur Anwendung, da der Beschuldigte den Diebstahl mit Eventualvorsatz auf einen den Grenzwert von Fr. 300.00 übersteigenden Betrag beging (vgl. auch E. 3.4.2 hiervor). 3.6. 3.6.1. Die N. AG hat als Eigentümerin der Baracke für den Hausfriedensbruch vom 27. Oktober 2020 am 3. Dezember 2020, vertreten durch Herrn O., Strafantrag gestellt (act. 114). Gemäss Handelsregisterauszug verfügt dieser über eine Kollektivprokura zu zweien. Es ist davon auszugehen, dass O. als Leiter Finanzen und Mitglied der Geschäftsleitung (vgl. Website der N. AG) kraft seiner Angestelltenfunktion bei der N. AG zum Schutz des Hausrechts zuständig war und der von ihm gestellte Strafantrag dem Willen der N. AG nicht widerspricht. Vor diesem Hintergrund schadet nicht, dass - 17 - der Strafantrag nicht von einer weiteren unterschriftsberechtigten Person unterzeichnet wurde. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass ein gültiger Strafantrag hinsichtlich des Hausfriedensbruchs vorliegt. 3.6.2. Wie in Erwägung 2.6.2 bereits dargelegt, wird der Baucontainer, in welchen der Beschuldigte am 27. Oktober 2020 ohne Berechtigung eingedrungen ist, vom Tatbestand des Hausfriedensbruchs ebenfalls geschützt. Dass der Baucontainer nicht verschlossen war, tut nichts zur Sache (BGE 90 IV 74 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 1C_432/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2.4). Die Berufung verfängt in diesem Punkt somit nicht und die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Hausfriedensbruch ist zu bestätigen. 4. 4.1. Dem Beschuldigten wird in Ziffer 4 der Anklageschrift mehrfache Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG zur Last gelegt (Straftatendossier 3): Tatort: Fahrtstrecke Lenzburg–Zürich HB (RogF 490) Tatzeit: Freitag, 24.07.2020, um 13.17 Uhr Strafklägerin: Schweizerische Bundesbahnen SBB, v.d. AB. Strafantrag: 20.10.2020 (act. 115 f.) Am 24.07.2020 fuhr der Beschuldigte mit dem Zug von Lenzburg nach Zürich HB, ohne im Besitz einer gültigen Fahrkarte oder einer anderen Berechtigung zu sein. Anlässlich der Billettkontrolle bzw. beim Ausfüllen des Personalienblattes gab der Beschuldigte zunächst für seinen Geburtstag ein Datum an, das nicht existiert (31.04.1982). Zudem gab er sich als AC.' aus und gab als seinen Wohnort S. mit einer falschen Postleitzahl für S. an. Darauf aufmerksam gemacht, dass sowohl Geburtsdatum als auch die Postleitzahl nicht stimmig seien, füllte der Beschuldigte ein weiteres Personalienblatt aus, auf dem er den gleichen Namen, aber eine andere Adresse angab. Erst beim dritten Mal gab er seine wahre Identität inkl. Wohnort bekannt. Die beiden Personalienblätter unterzeichnete er jeweils unterschiedlich, anhand einer nicht lesbaren Unterschrift. Mit der zweifachen Täuschung über seine Identität verfolgte der Beschuldigte das Ziel, nichts für die Zugfahrt und auch keine Umtriebsgebühren und Bussen zahlen zu müssen. 4.2. Der Beschuldigte hat den Schuldspruch hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz wegen Fahren ohne Fahrschein nicht angefochten (Berufungsbegründung S. 4 Ziff. 13; Anklageziffer 4). Bezüglich des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen Urkundenfälschung (vorinstanzliches Urteil E. 5.6) wendet er aber ein, beim fraglichen Personalienblatt handle es sich nicht um eine Urkunde im Sinne von - 18 - Art. 251 StGB. Denn diese Erklärung sei weder für den Rechtsverkehr bestimmt noch komme ihr eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Nachdem gestützt auf dieses Personalienblatt eine Strafanzeige erstattet werden sollte, der Beschuldigte aus strafprozessualen Gründen nicht zur Wahrheit verpflichtet sei, könne seinen Angaben keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen. Entsprechend sei er vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen (Berufungsbegründung S. 5 Ziff. 14). Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, eine Beweiseignung und -bestimmung sei schon deswegen gegeben, weil das Personalienblatt, wie für jedermann und auch den Beschuldigten ersichtlich, dazu habe dienen sollen, einen Strafantrag zu erheben. Ferner scheine die Verteidigung zu übersehen, dass bei einer Urkundenfälschung im engeren Sinne eine erhöhte Glaubwürdigkeit nicht verlangt werde (Berufungs- antwort S. 3 Ziff. 4). 4.3. 4.3.1. Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt u.a., wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2). 4.3.2. Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst die Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falschbeurkundung. Als Urkundenfälschung im engeren Sinne gilt das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schrift- stück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.1; 138 IV 130 E. 2.1; je mit Hinweisen). 4.4. 4.4.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist unbestritten, wonach der Beschuldigte nach der Kontrolle im Zug und Feststellung, dass er ohne gültigen Fahrschein fahre, auf einem Personalienblatt der SBB falsche Angaben gemacht hat (vorinstanzliches Urteil E. 5.4.2). Den Akten ist zu - 19 - entnehmen, dass der Beschuldigte den Namen seines Kollegen (AC.; vgl. act. 280), ein falsches Geburtsdatum sowie eine falsche Adresse angab und unterschriftlich die Richtigkeit dieser Angaben bestätigte (act. 118). Die Vorinstanz legte zudem schlüssig dar, dass die Aussage des Beschuldigten, wonach er den Zugbegleiter nicht richtig verstanden habe, unglaubhaft ist. Sie zog dabei auch in Erwägung, dass der Beschuldigte bei der Verhandlung in der Lage war, ohne vorgängige Übersetzung zu antworten (vorinstanzliches Urteil E. 5.6.2). Der Beschuldigte bringt dagegen nichts vor, was diese Erwägung der Vorinstanz unrichtig erscheinen lässt. 4.4.2. Damit hat der Beschuldigte zweifelsohne vorsätzlich über die Identität des Urhebers der Urkunde getäuscht, um sich aus der Verantwortung zu ziehen (unrechtmässiger Vorteil). Beim Fälschen i.e.S. muss einer Urkunde keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen und der Adressat muss jener auch kein besonderes Vertrauen entgegenbringen (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2020 vom 19. Juli 2021 E. 3.3.2 f.; 6B_711/2011 vom 31. Januar 2012 E. 1.4.1; MARKUS BOOG, in: BSK StGB II, a.a.O., N. 2 zu Art. 251 StGB). Dies verkennt der Beschuldigte. Damit ist das fragliche Personalien- blatt, welches Beweis hinsichtlich der Person, die ohne Fahrschein gefahren ist, erbringen soll, ohne Weiteres als Urkunde zu qualifizieren. Der Beschuldigte hat somit den Tatbestand der Urkundenfälschung i.e.S. erfüllt. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte sich im Strafverfahren nicht selbst belasten muss (Art. 113 Abs. 1 StPO). Denn wie das Bundesgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil 6B_1325/2021 vom 27. September 2022 E. 5.2.5 entschieden hat, verletzt die Pflicht, die Identität offenzulegen, den Grundsatz «nemo tenetur» (Verbot des Selbstbelastungszwangs) nicht. Entgegen dem Beschuldigten ergibt sich zudem aus dem Recht, die Mitwirkung zu verweigern, kein Recht zur Lüge. Eine solche bleibt zwar regelmässig ohne strafrechtliche Konsequenzen, nicht jedoch, wenn sich die beschuldigte Person dadurch einer Straftat wie der falschen Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege oder eben eines Urkundendelikts schuldig macht (MARC ENGLER, in: BSK StGB II, a.a.O., N. 6 zu Art. 113 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 159). Der Beschuldigte ist daher wegen Urkundenfälschung zu verurteilen. 5. 5.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten unter Anrechnung eines Tages Untersuchungshaft zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Busse von Fr. 100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag) (vorinstanzliches Urteil E. 8-10). - 20 - Der Beschuldigte ist der Ansicht, dass selbst ohne die von ihm beantragten Freisprüche eine deutlich geringere Strafe auszusprechen sei. Zudem sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren (Berufungsbegründung S. 6 Ziff. 19 f.). 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf wird grundsätzlich verwiesen. 5.3. 5.3.1. Für das Zugfahren ohne gültigen Fahrschein (Art. 57 Abs. 3 PBG) ist der Beschuldigte mit einer Busse zu bestrafen. Das Gesetz sieht dem- gegenüber hinsichtlich des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und des Führens eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) eine Geld- oder Freiheitsstrafe vor. 5.3.2. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; 114 IV 313 E. 1.1; 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). 5.3.3. Die Vorinstanz berücksichtigte bei ihrem Entscheid, eine Freiheitsstrafe auszufällen, die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten wegen des versuchten Diebstahls und Hausfriedensbruchs (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. März 2016) sowie den Umstand, dass er nach wie vor kein eigenes Einkommen erwirtschaftet und nach seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 10. November 2020 zu den Vorwürfen des Diebstahls (und Hausfriedensbruchs) vom 14. September 2020 und 27. Oktober 2020 (vgl. act. 60 ff., 103 ff.), insbesondere am 14. April 2021 und 17. Mai 2021 erneut straffällig wurde (vorinstanzliches Urteil E. 8.5.3). Mit dem Bezirksgericht ist festzuhalten, dass diese Faktoren eindeutig darauf hinweisen, dass der Beschuldigte nicht bereit ist, sich an das Gesetz zu halten und er sich weder von Verurteilungen noch vom Vollzug von Strafen abschrecken lässt. Die Geldstrafe steht grundsätzlich auch für einkommensschwache Täter zur - 21 - Verfügung (vgl. BGE 134 IV 60 E. 5.4 S. 68 mit Hinweisen und E. 6.5.1). In Anbetracht der einschlägigen Vorstrafe und der Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem ist aber davon auszugehen, dass nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt. Der Beschuldigte verlangt sodann auch keine Geldstrafe, sondern beantragt lediglich in allgemeiner und unbestimmter Weise eine mildere Strafe (Berufungsbegründung S. 6 Ziff. 19). 5.4. 5.4.1. Die Vorinstanz hat die Einsatzstrafe für den ersten Diebstahl vom 14. September 2020 als – bei gleichen Strafrahmen hinsichtlich der anderen Diebstähle und der Urkundenfälschung – konkret schwerste Straftat eingestuft (vorinstanzliches Urteil E. 8.6.1 f.), was nicht zu beanstanden ist. Der Beschuldigte stahl alsdann Fr. 200.00. Im breiten Spektrum der vom Diebstahl erfassen Tathandlungen wurde damit das geschützte Rechtsgut – das Vermögen von Dritten – noch in relativ leichtem Ausmass verletzt. Daran ändert auch nichts entscheidend, wenn berücksichtigt wird, dass der Beschuldigte auch einen höheren Betrag gestohlen hätte. Aufgrund der konkreten Gegebenheiten ist zwar anzunehmen, dass er einen Betrag von mehr als Fr. 300.00 hätte erbeuten können. Ein Diebstahl von mehr als 500.00 bis 600.00 Franken erscheint auf einer Baustelle aus den Effekten von mehreren Bauarbeitern aber wenig wahrscheinlich, nachdem es der Beschuldigte offenbar nur auf Bargeld abgesehen hatte. Mit der Vorinstanz ist dem Beschuldigten bei der Tatausführung mit Imitation eines Bauarbeiters eine gewisse Raffinesse und ein planmässiges Vorgehen zu attestieren. Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, handelte der Beschuldigte aus egoistischen und habgierigen Gründen. Letzteres ist jedem Vermögensdelikt immanent und daher nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Zu beachten ist aber, dass der Beschuldigte aus egoistischen Gründen handelte und seine Entscheidung, die Strafrechts- norm zu missachten, schwer wiegt, nachdem er als gesunde Person (act. 12, 19.3) andere Handlungsvarianten – Arbeiten gehen – gehabt hätte, um an Geld zu kommen (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insbesondere angesichts der Schwere der Rechtsgutverletzung kann hier aber insgesamt noch von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Eine Einsatz- strafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe erscheint angemessen. 5.4.2. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Für die weiteren Diebstähle am 27. Oktober 2020, 14. April 2021 und 17. Mai 2021, bei denen die Deliktsumme etwas geringer war, zeigen sich - 22 - im Übrigen vergleichbare Umstände wie in Erwägung E. 5.4.1 dargelegt. Bei isolierter Betrachtung würde sich eine Einzelstrafe von etwas weniger als zwei Monaten rechtfertigen, sodass mit Blick auf den sachlichen Zusammenhang der Taten eine Erhöhung der Einsatzstrafe um insgesamt eineinhalb Monate Freiheitsstrafe angemessen ist. 5.4.3. Der Beschuldigte ist dabei jeweils in einen unverschlossenen Baucontainer eingedrungen. Mithin wurde kein dem Wohnbereich einer Person zuordenbarer Raum tangiert. Der Hausfriedensbruch betrifft somit nicht die Privatsphäre im engeren Sinne. Das Tatverschulden ist daher als noch leicht einzustufen. Eine Einzelstrafe von 10 Tagessätzen erscheint für einen solchen Hausfriedensbruch daher angemessen. Zwischen den vorgenannten Diebstählen und den am 27. Oktober 2020, 14. April 2021 und 17. Mai 2021 begangenen Hausfriedensbrüchen besteht ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang. Der Hausfriedensbruch war jeweils Mittel zum Zweck (Diebstahl). Es scheint angesichts dieser Umstände gerechtfertigt die Einsatzstrafe für die drei Hausfriedensbrüche um einen halben Monat Freiheitsstrafe zu erhöhen. 5.4.4. Die Einsatzstrafe ist weiter wegen der Urkundenfälschung zu aspirieren. Die Beschuldigte war am 24. Juli 2020 ohne gültigen Fahrausweis unterwegs und hat sich beim Ausfüllen des Personalienblatts der SBB als eine andere Person ausgegeben. Durch diese Täuschung hat er die Sicherheit und die Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel und die privaten Geschäftsinteressen der SBB in einem nicht zu bagatellisierenden, aber gleichwohl noch leichten Ausmass verletzt. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Urkunden- fälschungen ist bei der Angabe von falschen Personalien auf einer Schwarzfahrermeldung der SBB noch von einer vergleichsweisen leichten Form der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB aus- zugehen. Nachdem diese Tat in keinerlei Zusammenhang mit den anderen Straftaten steht, erscheint mit Blick auf den Strafrahmen, der von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht, eine Straferhöhung von eineinhalb Monate Freiheitsstrafe gerechtfertigt. 5.4.5. Der Beschuldigte ist weiter wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG zu bestrafen. Gemäss der vorinstanzlichen Erwägung 6 hat der Beschuldigte nie einen Führerschein besessen und ist gleichwohl mit dem Fahrzeug einer Kollegin von Schönenwerd nach Wöschnau gefahren. Er sei bei höherem Verkehrsaufkommen inner- und ausserorts unterwegs gewesen (vorinstanzliches Urteil E. 8.6.3.5). Angesichts der kurzen Strecke, die der Beschuldigte gefahren ist, da diese Fahrt tagsüber stattfand und sein - 23 - Fahrverhalten in den Akten nicht als auffällig beschrieben wurde, ist, obwohl ein erhöhtes Verkehrsaufkommen bestanden hat, insgesamt noch von einer eher leichten Gefährdung der Verkehrssicherheit sowie Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer auszugehen. Der Beschuldigte konnte keine nachvollziehbaren Gründe für die unternommene Fahrt nennen (act. 129 f.). Er verfügte somit über eine sehr grosse Entscheidungsfreiheit, weshalb sein Entschluss, das Gesetz zu missachten, verschuldens- erhöhend einzustufen ist. Eine Einzelstrafe von 40 Tagen Freiheitsstrafe erscheint schuldangemessen. Nachdem diese Tat in keinerlei Zusammen- hang mit den anderen Straftaten steht, ist eine Erhöhung der Strafe in Anwendung des Aperationsprinzips von einem Monat Freiheitsstrafe gerechtfertigt. 5.4.6. Hinsichtlich der Täterkomponente ist Folgendes auszuführen: Der Beschuldigte ist betreffend Diebstahl und Hausfriedensbruch einschlägig vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Dies wirkt sich straf- erhöhend aus, hat der Beschuldigte doch daraus offenbar keine Lehren gezogen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Im Übrigen sind keine massgeblichen Umstände ersichtlich, die das Verschulden tangieren: Eine erhöhte Strafempfindlichkeit beim arbeitslosen und geschiedenen Beschuldigten ist nicht erkennbar. Ein umfassendes Geständnis legte er – abgesehen dort, wo die Beweislage ohnehin erdrückend war – nicht ab. Soweit der Beschuldigte vorbringt, die inkriminierenden Straftaten lägen nun schon zwei Jahre zurück und in dieser Zeit sei nichts Negatives über ihn bekannt geworden (Berufungsbegründung S. 6 Ziff. 20), ist dem entgegenzuhalten, dass gegen ihn am 3. Oktober 2022 mittlerweile wieder ein Strafverfahren wegen Diebstahl und Hausfriedensbruch eröffnet wurde (aktueller Strafregisterauszug). So oder anders würde jedoch ein solches Wohlverhalten seit der Tat regelmässig keine besondere Leistung darstellen und wäre neutral zu bewerten (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.4 mit Hinweisen). Die aufgrund der Tatkomponente festgelegte Freiheitsstrafe von sechseinhalb Monaten wäre somit aufgrund der negativ zu bewertenden Täterkomponente weiter zu erhöhen. Dem steht jedoch das Ver- schlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen, weshalb es bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten sein Bewenden hat. Darauf ist die erstandene Untersuchungshaft von einem Tag anzurechnen (Art. 51 StGB). Der unsubstantiierte Antrag des Beschuldigten, es sei eine niedrigere Strafe auszusprechen, ist nach dem Dargelegten abzuweisen. 5.5. 5.5.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine - 24 - unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2; 134 IV 97 E. 7.3). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten, sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendigerweise aus (Urteile des Bundesgerichts 6B_1213/2020 vom 30. September 2021 E. 2.2; 6B_1300/2020 vom 2. September 2021 E. 3.3.3; 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 6.1.2; 6B_1/2020 vom 6. Mai 2021 E. 5.3; je mit Hinweisen). 5.5.2. Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Dies trübt die Annahme, dass er sich zukünftig wohlverhalten wird. Hinzu kommt, dass er – auch wenn das aktuell noch hängige andere Strafverfahren wegen der Unschulds- vermutung ausser Acht gelassen wird – während dem laufenden Straf- verfahren weitere Delikte verübte. Denn wie bereits dargelegt, hat der Beschuldigte nach den Einvernahmen vom 10. November 2020 mit den Diebstählen und Hausfriedensbrüchen nicht aufgehört (vgl. E. 5.3.3 hiervor). Es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte auch in Zukunft (Einschleich-)Diebstähle begehen wird, zumal sich seine soziale Situation seit den hier zu beurteilenden Taten nicht stabilisiert hat. Der Beschuldigte konnte nicht nachweisen, dass er nun einer Arbeit nachgeht, reichte er doch den von der Vorinstanz einverlangten Arbeits- vertrag nicht ein (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 9.2). Ferner hat sich seine Ehefrau von ihm nun definitiv getrennt (Trennungsurteil; vgl. act. 308-310). Damit dürfte er noch grössere Mühe haben, seinen Lebensunterhalt auf legale Art und Weise zu bestreiten, bezahlte doch in der Vergangenheit seine Ehefrau, die ein Einkommen von Fr. 4'200.00 erwirtschaftet, für den Unterhalt des Beschuldigten (und der beiden Kinder) (act. 15, 19.4). Damit übereinstimmend gab der Beschuldigte bei der vorinstanzlichen Ver- handlung auch an, er habe kein Geld (act. 280 f.). Mit der Vorinstanz kommt das Obergericht aufgrund der Gesamtumstände zum Schluss, dass beim Beschuldigten eine schlechte Legalprognose vorliegt. Für die Freiheits- strafe von sechs Monaten kann daher der bedingte Vollzug nicht gewährt werden. 5.6. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen des Zugfahrens ohne gültigen Fahrausweis zu einer Busse von Fr. 100.00, ersatzweise bei schuldhaftem Nichtbezahlen zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag - 25 - (vorinstanzliches Urteil E. 10). Dagegen bringt der Beschuldigte nichts vor. Es kann daher auf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung, welche das leichte Verschulden und die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (kein Einkommen, kein Vermögen) angemessen berücksichtigt, verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 6. 6.1. Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren aus (vorinstanzliches Urteil E. 11). Die Beschuldigte macht geltend, es sei von einer Landesverweisung abzusehen, selbst wenn das Berufungsgericht seinen Anträgen (auf Freispruch) nicht folge und auf eine Katalogtat erkenne. Denn es liege ein Härtefall vor, lebe er doch mittlerweile seit 13 Jahren in der Schweiz und pflege einen engen Kontakt zu seinen beiden in der Schweiz lebenden Kindern (geb. 2011 und 2013). Der durch Art. 8 EMRK garantierte Schutz des Familienlebens überwiege zudem klar das geringe öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung. Die zu beurteilenden Straftaten bewegten sich nämlich eher im Bagatellbereich und er habe sich in den beiden letzten Jahren wohlverhalten (Berufungsbegründung S. 6 f. Ziff. 22). 6.2. 6.2.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Diebstahl (Art. 139 StGB) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) verurteilt wird, gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre des Landes. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefall- klausel). 6.2.2. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Re- sozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.4; 6B_855/2020 vom - 26 - 25. Oktober 2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.3). 6.2.3. Ein Verzicht auf die Landesverweisung setzt nach Art. 66a Abs. 2 StGB – zusätzlich zum persönlichen Härtefall – voraus, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Die Interessenabwägung orientiert sich hier an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_1318/2020 vom 19. Mai 2022 E. 1.2.3; 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3; je mit Hinweisen). Nach dem Wortlaut von Art. 8 Ziff. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Leitend sind unter anderem folgende Kriterien: Art und Schwere der Straftat und ob der Täter sie als Jugendlicher oder Erwachsener begangen hat; Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat; seit der Straftat vergangene Zeit und Verhalten während dieser Zeit; soziale, kulturelle und familiäre Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; der Gesundheitszustand (Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, §§ 69 ff.; BGE 146 IV 105 E. 4.2). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (Urteile des Bundesgerichts 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.6.2). Bei einem Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den erwähnten Kriterien zu - 27 - berücksichtigen: die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familien- mitglieder; die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen; die allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung; ob Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und falls ja, deren Alter; die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte (Urteile des Bundesgerichts 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Insbesondere das Kindeswohl bildet ein wesentliches Element der Interessenabwägung (BGE 146 IV 267 E. 3.3.1; 145 IV 161 E. 3). Rechnung zu tragen ist dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) gewährleistet u.a. das Recht auf Schutz der Familie im Zusammenleben sowie bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen, die das Kind von den Eltern trennen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; 6B_1275/2020 vom 4. März 2021 E. 1.4.3). Die Rechtsprechung berücksichtigt insbesondere die sorge- und obhuts- rechtliche Stellung des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils (Urteile des Bundesgerichts 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.3; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2). 6.3. Der 1985 geborene Beschuldigte, der ungefähr im Jahr 2010 im Alter von 26 Jahren nach seiner Hochzeit im Kosovo (act. 11 Ziff. 36) im Rahmen des Familiennachzugs durch seine Ehefrau in die Schweiz einreiste (act. 13 Ziff. 53, act. 281), ist Kosovare und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B (act. 17 Ziff. 102). Relevante gesundheitliche Probleme hat er offenbar nicht (vgl. act. 12 Ziff. 41, act. 13.3 Ziff. 10), gab er doch bei der vorinstanzlichen Verhandlung an, dass er wegen den psychischen Problemen (Verwirrung, keine Lebenslust) nicht beim Arzt gewesen sei (act. 282). Im Kosovo verbrachte der Beschuldigte die gesamten prägenden Kinder- sowie Jugendjahre und hat dort auch eine Ausbildung als Heizungssanitär absolviert (act. 10 Ziff. 19, act. 12 Ziff. 47). Er spricht fliessend albanisch (act. 9 Ziff. 10). Er sei auch hier in der Schweiz die ganze Zeit mit Kosovo-Albanern zusammen (act. 281). Demgegenüber sind seine Deutschkenntnisse, die der Beschuldigte mit ein bisschen beschrieb (act. 277), als ungenügend einzustufen, nachdem er schon seit über zehn Jahre in der Schweiz wohnt. Entsprechend benötigte er bei den Einvernahmen regelmässig auch einen Dolmetscher (act. 7, 277). Wirtschaftlich ist der Beschuldigte in der Schweiz nicht integriert. Er ist seit Jahren arbeitslos (act. 13 f., 19.3), einen Arbeitsvertrag kann er auch aktuell nicht nachweisen (act. 279, vgl. vorinstanzliches Urteil E. 9.2) und - 28 - zudem hat er Schulden von über Fr. 10'000.00 (act. 16 f., 19.4). Hinsichtlich der familiären Verhältnisse des Beschuldigten ist bekannt, dass seine Eltern und drei Geschwister, zu denen er ein gutes Verhältnis habe, im Kosovo leben. Weitere Geschwister wohnten in der Schweiz bzw. in Deutschland (act. 10 f.). Besucht hat er seine Verwandten im Kosovo angeblich seit Längerem nicht mehr. Dafür sei ihn seine Mutter in der Schweiz besuchen kommen (act. 11 Ziff. 33 f.). Von seiner in der Schweiz wohnenden Ehefrau und den beiden Kindern lebt der Beschuldigte getrennt. Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 16. Juni 2022 mitteilen, es liege ein Trennungsurteil vor (act. 308). Den Akten ist zu entnehmen, dass zuvor offenbar schon seit längerem Eheprobleme mit zwischenzeitlich räumlicher Trennung vorlagen (act. 9) und es auch Streitigkeiten zwischen den Ehegatten gab, die den Einsatz der Polizei notwendig machten (act. 19.2 Ziff. 4, act. 26). Der Beschuldigte macht einen engen Kontakt zu seinen 2011 und 2013 geborenen Kindern geltend (Berufungsbegründung S. 6 Ziff. 22). Dem Schreiben der Ehefrau vom 9. Juli 2022 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte die Kinder jedes Wochenende von 10.00 bis 19.00 Uhr sehen dürfe und die Eheleute zudem weitere Termine unter der Woche vereinbarten, so dass der Beschuldigte seine Kinder jeden vierten Tag sehe (act. 310). Nachdem der Beschuldigte offenbar über keinen festen Wohnsitz verfügt – er gibt immer noch die Adresse der Ehefrau an und nächtigt gemäss eigenen Angaben bei der vorinstanzlichen Verhandlung mal bei einem Kollegen, im Auto oder auch ein bis zwei Tage im Hotel (act. 278, vgl. auch act. 280) –, ist zu schliessen, dass sich der Kontakt mit den Kindern im Wesentlichen auf Besuche in der Wohnung der Ehefrau beschränken, bei denen sich der Beschuldigte auch gleich verpflegt. So wie er es bei der Befragung durch das Bezirksgericht angegeben hatte (act. 280). Es scheint damit fraglich, ob bei diesen Besuchen der Kontakt zu den Kindern im Vordergrund steht. Der Beschuldigte scheint nämlich kein allzu grosses Interesse an seinen Kindern zu haben, konnte er doch nicht einmal deren Geburtstag angeben und hatte teilweise sogar Mühe, deren Geburtsjahr zu nennen (act. 11 Ziff. 40, act. 19.3 Ziff. 9, act. 19.5 Ziff. 36 f., Berufungsbegründung S. 6 Ziff. 22; Urteil des Bundesgerichts 6B_69/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.2.3). Dazu passt, dass er nach der Trennung von seiner Frau auch nicht stets einen guten Kontakt zu seinen Kindern aufrechterhielt. Aus den Akten ergibt sich, dass die Ehefrau gegenüber der Polizei im Rahmen der Zustellung der Vorladung vom 2. Mai 2022 angegeben hatte, sie habe mit ihrem Ehemann schon längere Zeit keinen Kontakt mehr und wisse nicht, wo sich dieser befinde (act. 251). Der Beschuldigte gab zum Kontakt zu seiner Frau und den Kindern bei der vorinstanzlichen Verhandlung damit übereinstimmend an, erst in letzter Zeit sei dieser besser (act. 278). Entsprechend kümmert(e) sich nach der(/n) Trennung(en) auch jeweils die erwerbstätige Ehefrau (act. 14 Ziff. 67, act. 19.4 Ziff. 20) um die Kinder (act. 9 Ziff. 17, act. 15 Ziff. 77) und nicht der arbeitslose Beschuldigte. Hinzu kommt weiter, dass dieser auch seit Jahren nichts zum finanziellen Unterhalt der Kinder - 29 - beiträgt (act. 15 Ziff. 76, act. 281). Die mit einer Landesverweisung einhergehende Trennung zwischen den beiden Kindern und dem sozial und wirtschaftlich in der Schweiz nicht integrierten Beschuldigten, der sich aber im Kosovo auch mit Unterstützung seiner Verwandten sozial und wirtschaftlich wiedereingliedern könnte, stellt unter diesen Umständen zwar eine gewisse Härte dar, jedoch keinen Härtefall. Mangels in affektiver und in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enger Eltern-Kind-Beziehung ist dem Beschuldigten die Kontaktpflege mit seinen mittlerweile 10- und 12-jährigen Töchtern durch moderne Kommunikationsmittel und im Rahmen von Kurzaufenthalten sowie Ferienbesuchen zumutbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_139/2022 vom 24. November 2022 E. 5.4.2). Das vorinstanzliche Urteil, wonach der Beschuldigte für fünf Jahre des Landes zu verweisen sei, ist zu bestätigen. 6.4. Die Vorinstanz hat auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) verzichtet (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 12). Gemäss Rechtsprechung ist die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS Teil des Vollzugs- bzw. Polizeirechts (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.3.4). Sie hat zweifellos weitreichende Folgen, da den betroffenen Personen die Einreise in die Schengen-Staaten ohne vorherigen Beschluss untersagt wird. Die Ausschreibung im SIS ist jedoch keine Sanktion – im Gegensatz zur Ausweisung selbst, die in Art. 66a ff. StGB geregelt ist. Daraus folgt insbesondere, dass das Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO, mit dem die Verhängung einer strengeren Sanktion im Berufungsverfahren verhindert werden soll, nicht für die rein vollzugs- bzw. polizeirechtliche Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS gilt (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.3.5 und die dort zitierten Verweise; zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesgerichts 6B_1495/2022 vom 12. Mai 2023 E. 1.5). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die im Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung; BGE 146 IV 172 E. 3.2.2; 147 IV 340 E. 4.6). Vorliegend wird aufgrund der mehrfachen Diebstähle in Verbindung mit Hausfriedensbruchs eine obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB angeordnet und der Beschuldigte wird wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die Straftaten erfüllen den von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad bei - 30 - Weitem und es ist aufgrund der Art und Häufigkeit der Straftaten, der konkreten Tatumstände sowie des übrigen Verhaltens des Beschuldigten davon auszugehen, dass er (weiterhin) eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.7.4; 146 IV 172 E. 3.2.1). Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnis- mässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich. Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen. 7. 7.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zu einer im Strafprozess anhängig gemachten Zivilklage (Art. 126 StPO) und zu den Haftungs- voraussetzungen bei unerlaubten Handlungen (Art. 41 Abs. 1 OR) zutreffend dargelegt (vorinstanzliches Urteil E. 14.1 f.). Darauf wird verwiesen. 7.2. Der Beschuldigte beantragt, die Zivilklage von C. (Straf- und Zivilkläger 1) sei abzuweisen (Berufungserklärung S. 3). Er begründet diesen Antrag nicht (vgl. Berufungsbegründung). Festzuhalten ist, dass der vor- instanzliche Schuldspruch, wonach der Beschuldigte C. am 14. September 2020 Fr. 200.00 gestohlen habe, mit der Berufung nicht angefochten wurde. Die Schadenersatzvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR sind damit erfüllt. Ferner hat C. mit Strafantrag seine Zivilforderung von Fr. 200.00 substanziiert und beziffert (act. 78). Mit der Vorinstanz (E. 14.3.1) ist der Beschuldigte daher zu verpflichten, C. Fr. 200.00 als Schadenersatz zu bezahlen. 7.3. Der Beschuldigte fordert weiter die Aufhebung der Beschlagnahme der 10- Frankennote. Gemäss der Berufungserklärung folge dieser Antrag aus den beantragten Freisprüchen (vgl. Berufungserklärung S. 2 f.). Er begründet diesen alsdann auch nicht weiter (vgl. Berufungserklärung). Das Obergericht stellte in Erwägung 2.4.2 fest, der Beschuldigte habe am 17. Mai 2021 I. Fr. 10.00, die von der Polizei beschlagnahmt worden seien, gestohlen. Dieser vom Beschuldigten durch eine Straftat erlangte Vermögenswert ist – wie die Vorinstanz zutreffend erwog (E. 13) – dem Geschädigten I. zurückzugeben (Art. 70 Abs. 1 StGB; BGE 145 IV 237 E. 3.2; FLORIAN BAUMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl. 2014, N. 49 zu Art. 70/71 StGB). In diesem Sinne ist dessen mit Strafantrag substantiiert und beziffert geltend gemachter Zivilforderung stattzugeben (act. 180). - 31 - 8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 8.2. Die Vorinstanz berücksichtigte, dass der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren teilweise freigesprochen wurde und auferlegte ihm vier Fünftel der Verfahrenskosten (vorinstanzliches Urteil E. 15.1). Nachdem das vor- instanzliche Urteil – soweit angefochten – zu bestätigen ist, erweist sich die Kostenverlegung durch das Bezirksgericht nach wie vor als korrekt. 8.3. 8.3.1. Die Vorinstanz hielt weiter fest, die Entschädigung des amtlichen Verteidigers werde einstweilen aus der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte habe diese jedoch, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlaubten, (vollumfänglich) zurückzubezahlen. Denn er habe die Durchführung des Strafverfahrens erheblich erschwert, da er trotz ordnungsgemässer Vorladung an der Hauptverhandlung nicht erschienen und keine postalische Zustelladresse genannt habe. Entsprechend habe er erhebliche Kosten verursacht und ihm sei eine Entschädigung für die Aufwendungen einer angemessenen Ausübung der Verteidigungsrechte zu verweigern (vorinstanzliches Urteil E. 15.2). 8.3.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 6'853.55 ist mit Berufung betragsmässig nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Ent- schädigung ist einstweilen aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Sie wäre vom Beschuldigten grundsätzlich zu vier Fünfteln zurück- zufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO), präjudiziert der Kostenentscheid doch die Ent- schädigungsfrage grundsätzlich (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.1). Gestützt auf Art. 417 StPO ist jedoch gerechtfertigt, dem Beschuldigten die aus der Säumnis hinsichtlich der Vorladungen zu den Verhandlungen vom 1. April 2022 (vgl. act. 229 ff., 235 ff.) und 2. Mai 2022 (act. 278 ff.) entstandenen und damit nachfolgend zusammenhängenden Kosten des Verteidigers unabhängig vom Verfahrensausgang abschliessend aufzuerlegen. Diese belaufen sich gemäss der von der Vorinstanz genehmigten Kostennote des Verteidigers (act. 296 ff.) auf Fr. 1'468.00 (1. April 2022: 1.75h à Fr. 200.00 [Anfahrt] + Fr. 56.00 [Spesen]; 1. April 2022: 0.25h à Fr. 200.00 [Warten, - 32 - kurze Verhandlung]; 9./26. April 2022 35/60h à Fr. 200.00 [Kontakt- versuche mit Mandant, verschiedene Telefonate]; 1. Mai 2022: 0.75 à Fr. 200.00 [erneute Verhandlungsvorbereitung]; 2. Mai 2022: 1.75h à Fr. 200.00 [Anfahrt], Fr. 56.00 [Spesen], 0.3h à Fr. 200.00 [Warten auf Verhandlung]; 5. Mai 2022 10/60h à Fr. 200.000 [Telefonat]; 7. Juni 2022: 0.75h à Fr. 200.00 [nochmalige Verhandlungsvorbereitung]; = 6.3h à Fr. 200.00 zzgl. MWSt + 2x Fr. 56.00). Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben, hat er der Staatskasse somit Fr. 1'468.00 und vier Fünftel der übrigen Verteidigungskosten, mithin insgesamt Fr. 5’776.45 zurückzuerstatten ([Fr. 6'853.55 – Fr. 1'468.00] x 4/5 + Fr. 1'468.00). 9. 9.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 2.2). Anzupassen ist das vorinstanzliche Urteil einzig, als dass die dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Entschädigung vom Beschuldigten nur teilweise zurückgefordert werden kann. Nachdem dies ein untergeordneter Punkt darstellt und die Berufung des Beschuldigten im Übrigen vollumfänglich abzuweisen ist, ist es gerechtfertigt, dem Beschuldigten die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzu- erlegen. 9.2. Der amtliche Verteidiger wird für das obergerichtliche Verfahren aus der Staatskasse gemäss der als angemessen erachteten Kostennote mit Fr. 2'966.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung kann vom Beschuldigten zurückverlangt werden, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 StPO). 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 33 - Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf: - des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB (bezüglich des Vorfalls im Zeitraum vom 14. September 2020 bis 16. September 2020, Straftatendossier 1), - der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (bezüglich Vorfälle im Zeitraum vom 18. Mai 2021 bis 14. August 2021, Straftatendossier 6). 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB (bezüglich Vorfälle vom 14. September 2020, Straftatendossier 1, vom 27. Oktober 2020, Straftatendossier 2, vom 14. April 2021, Straftatendossier 5, vom 17. Mai 2021, Straftatendossier 5), - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (bezüglich Vorfälle vom 27. Oktober 2020, Straftatendossier 2, vom 14. April 2021, Straftatendossier 5, vom 17. Mai 2021, Straftatendossier 5), - der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, - des Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, - der Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, Art. 41 Abs. 1 lit. b, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 3.2. Die vorläufige Festnahme von 1 Tag wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 al. 5 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt. 4.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag vollzogen. - 34 - 5. 5.1. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 5.2. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 6. Folgender Gegenstand wird I. zurückgegeben:  1 Zehn-Frankennote Wird die Herausgabe der 10er-Note von I. nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 7. 7.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, C. Fr. 200.00 als Schadenersatz zu bezahlen. 7.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die Schadenersatzansprüche der Zivil- und Strafkläger 2 (AD.), 3 (M.), 5 (D. AG), 6 (F.), 7 (G.) und 8 (H.) werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie den Auslagen von Fr. 262.00, gesamthaft Fr. 1'762.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'966.30 auszubezahlen. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. - 35 - 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'925.00 werden zu vier Fünftel, d.h. zu Fr. 3'140.00 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'853.55 (inkl. Fr. 490.00 MwSt.) auszurichten [in Rechtskraft erwachsen]. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von Fr. 5’776.45 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 36 - Aarau, 13. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Wanner