11.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 22'186.20 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten sofort zurückverlangt. 11.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin C.A._____, Rechtsanwalt Rudolf Studer, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'894.85 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten sofort zurückverlangt. Zustellung an: […]