Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten sofort zurückverlangt. - 47 - 10.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin C.A._____, Rechtsanwalt Rudolf Studer, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 390.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten sofort zurückverlangt. 11. 11.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 39'349.75 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'450.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.