Werden diese Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils herausverlangt, so trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerin C.A._____ eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 zu bezahlen. 10. 10.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'000.00 werden dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten im Umfang von Fr. 1'000.00 und dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 6'000.00 auferlegt. 10.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'550.00 auszurichten.