7. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 8. Dem Beschuldigten werden auf Verlangen folgende beschlagnahmten Gegenstände, nach Löschung der darauf vorhandenen verbotenen pornografischen Daten auf Kosten des Beschuldigten, herausgegeben: - NAS Synology DiskStation […] - Videokamera […] - drei USB-Sticks […] - Notebook Apple […] - fünf lose Festplatten […] - Apple iPhone 4 […] - Router […] - zwei Aussenkameras […]