zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 180.00, d.h. Fr. 5'400.00, verurteilt. 4.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 91 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. - 46 - 5. Es wird gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet. 6. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.