3. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB (Anklageziffern 1b, 1c, 1d und 1e) - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (Anklageziffern 1b, 1c, 1d und 1e) - der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB - der mehrfachen Pornografie durch Konsum tatsächlicher Kinder- und Tierpornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB [in Rechtskraft erwachsen]. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 34 StGB