2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - der Schändung (Anklageziffer 1a) - der sexuellen Handlungen mit einem Kind (Anklageziffer 1a) - der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte durch Zugänglichmachung von Aufnahmen gemäss Art. 179quater Abs. 3 StGB - der mehrfachen Pornografie durch Zugänglichmachen tatsächlicher Kinderpornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB.