13.7. Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters der Privatklägerin C.A._____, Rechtsanwalt Rudolf Studer, für das erstinstanzliche Verfahren ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückgekommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Nachdem der Beschuldigte sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (vgl. hierzu oben), ist diese Entschädigung vom Beschuldigten sofort zurückzufordern (Art. 426 Abs. 4 StPO).