Mithin hat die Strafuntersuchung in den freisprechenden Punkten nicht zu aussonderbaren Mehrkosten geführt. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen - 44 - Verfahrenskosten von Fr. 39'349.75 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'450.00) vollumfänglich aufzuerlegen. 13.6. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 22'186.20 ist ausgangsgemäss vollumfänglich vom Beschuldigten zurückzufordern. Nachdem der Beschuldigte sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (vgl. hierzu oben), ist diese Entschädigung vom Beschuldigten sofort zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 StPO).